Im Rahmen der Praktischen Tätigkeit gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. der für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-AprV)
Die praktische Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik erstreckt sich über 1200 Stunden und mindestens 12 Monate. Diese Tätigkeit erfolgt in einer Kooperationseinrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie anerkannt ist oder von der zuständigen Landesbehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen ist.
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 PsychTh-AprV bzw. 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 KJPsychTh-AprV)
Die praktische Tätigkeit in einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen/psychosomatischen Versorgung oder in der Praxis eines ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten erfolgt über 600 Stunden und mindestens 6 Monate.
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-AprV bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-AprV)
Die detaillierten Bestimmungen innerhalb der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können Sie noch einmal hier nachlesen: