Im Rahmen der Praktischen Tätigkeit gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. der für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-AprV)

Die praktische Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik erstreckt sich über 1200 Stunden und mindestens 12 Monate. Diese Tätigkeit erfolgt in einer Kooperationseinrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie anerkannt ist oder von der zuständigen Landesbehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen ist.
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 PsychTh-AprV bzw. 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 KJPsychTh-AprV)

Die praktische Tätigkeit in einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen/psychosomatischen Versorgung oder in der Praxis eines ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten erfolgt über 600 Stunden und mindestens 6 Monate.
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-AprV bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-AprV)

Die detaillierten Bestimmungen innerhalb der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können Sie noch einmal hier nachlesen:

Verzeichnis unserer kooperierenden Einrichtungen

Den oben genannten Anforderungen entsprechend haben wir für unsere Ausbildungsteilnehmer Kooperationsvereinbarungen mit Kliniken und geeigneten Einrichtungen abgeschlossen.

Im Folgenden können Sie ein Verzeichnis mit unseren kooperierenden Einrichtungen, deren Anschrift sowie Ihrem Ansprechpartner abrufen. Diese lässt sich auch nach den Kategorien Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) oder Psychologische Psychotherapeuten (PP) sowie jeweils dem Umfang der 1200 Stunden oder 600 Stunden praktischer Tätigkeit sortieren.

Einrichtungsverzeichnis